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   BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 34/84   

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BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 34/84 (https://dejure.org/1985,12256)
BSG, Entscheidung vom 20.06.1985 - 11b/7 RAr 34/84 (https://dejure.org/1985,12256)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 34/84 (https://dejure.org/1985,12256)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.02.1976 - 7 RAr 32/74

    Die technische Entwicklung und das Veralten des Fachwissens reichen allein nicht

    Auszug aus BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 34/84
    Eine Förderung bildungswilliger Selbständiger ist nur zweckmäßig, wenn das mit der Bildungsmaßnahme verfolgte Ziel für den Arbeitsmarkt von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist (Anschluß an BSG 19.2.1976 12/7 RAr 32/74 = SozR 4100 § 36 Nr. 13).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Dabei wird von einer Innengesellschaft auch gesprochen, wenn nur einer der Gesellschafter nach außen in Erscheinung tritt (vgl BSGE 38, 179, 180 = SozR 2200 § 1266 Nr. 1; BSGE 40, 161, 164 sowie SozR aaO Nrn 11, 17 und 23; vgl ferner Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1985 - 11b/7 RAr 34/84 - DBIR 3083 AFG/§ 41).
  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 33/85

    Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs - Ermessensausübung - Aufhebung und

    Im übrigen habe es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Pflicht zur Ermessenausübung gehandelt, wie aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - und vom 12. April 1984 - 7 RAr 34/84 - folge.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2009 - L 1 KR 222/07
    Bei der Ehegatten-Innengesellschaft haben beide Ehegatten Anrecht auf die Erträgnisse ihrer gemeinsamen Arbeit (mangels gegenteiliger Regelung im Wege der Halbteilung, § 722 BGB) (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 26. August 1975, 1 RA 93/73; Urteil vom 20. Juni 1985, 11 B/7 RAr 34/84; Urteil vom 16. Juni 1982, 11 RA 42/81; Urteil vom 21. April 1993, 11 RAr 67/92; jeweils mwN).

    Denn neben dem Willen zur Gründung einer Ehegatten-Innengesellschaft als solchen ist insbesondere unschädlich, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status die Beteiligten für gegeben hielten, weil maßgeblich allein die objektiven Umstände sind, nicht aber ein etwaig entgegenstehender Wille der Beteiligten/Versicherten (so explizit: BSG, Urteil vom 20. Juni 1985, 11 b/7 RAr 34/84, Rdn. 12 - Zitierung nach Juris).

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